Wer Batterien und Batteriezellen versendet, für den war der 01. Januar 2020 ein wichtiges Datum: Ab sofort müssen alle Versender eine Prüfungszusammenfassung vorlegen können, die das Bestehen des UN 38.3 Tests zum Transport von Lithium-Batterien belegt. Diese Regelung gilt über alle Verkehrsträger hinweg und unabhängig davon, ob die Batterie bzw. Batteriezelle bereits in das Endprodukt eingebaut ist oder nicht.
Gefahrgut Lithium-Batterie
Lithium-Zellen und -Batterien werden seit je her als Gefahrgut eingestuft. Dementsprechend hoch sind die Sicherheitsanforderungen, zu denen auch der UN 38.3 Transporttest zählt. In acht Einzeltests wird dabei unter anderem das Verhalten der Batterie bzw. Batteriezelle unter extremen Temperaturen, bei externem Kurzschluss sowie bei Überladung überprüft. Auch transportspezifische Faktoren wie die Reaktion des Gehäuses auf Schläge, Schwingung, Aufprall und Quetschung werden untersucht.
Bereits in der Vergangenheit war das Bestehen dieses Tests die Voraussetzung dafür, dass Lithium-Batterien versendet werden durften. In dieser Hinsicht hat sich zum 01. Januar 2020 nichts geändert. Die Neuerungen zum Jahreswechsel beziehen sich allein darauf, wie dieser Test dokumentiert wird.
Was die neue UN 38.3 Prüfungszusammenfassung beinhaltet
Für den Versender war bis dato ein einfacher Vermerk zum Bestehen des Tests ausreichend. Ein kurzer Satz wie etwa: „Der UN 38.3 Test wurde erfolgreich bestanden“, genügte. Mit dem Jahreswechsel hat sich das geändert. Ab sofort muss jeder Versender eine Prüfungszusammenfassung vorlegen können, die auf einen detaillierten Prüfungsreport verweist. Welche Angaben diese Prüfungszusammenfassung außerdem beinhalten muss, ist in UN Richtlinie 38.3.5 geregelt. Demnach sind folgende Informationen verpflichtend:
- Der Name des Zellen-, Batterie- oder Produktherstellers.
- Die Kontaktinformationen des Zellen-, Batterie- oder Produktherstellers, inklusive Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website.
- Der Name des Prüflabors, inklusive Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website.
- Eine eindeutige Prüfberichts-ID
- Eine Beschreibung der Zelle/ Batterie, die mindestens Folgendes enthält:
- Handelt es sich um eine Lithium-Ionen oder eine Lithiummetallzelle/ -batterie?
- Masse
- Watt-Stunden-Bewertung oder Lithiumgehalt
- physikalische Beschreibung der Zelle/ Batterie
- Modellnummer
- Eine Liste der durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse
- Ein Verweis auf Prüfanforderungen für zusammengesetzte Batterien, falls zutreffend (d.h. UN 38.3.3 (f) und UN 38.3.3 (g)).
- Ein Verweis auf die verwendete überarbeitete Ausgabe des Handbuchs über Prüfungen und Kriterien und etwaige Änderungen dazu.
- Die Unterschrift mit Namen und Titel des Unterzeichners als Hinweis auf die Gültigkeit der bereitgestellten Informationen.
Der UN 38.3 Test an sich bleibt in seiner aktuellen Form bestehen, lediglich die Ansprüche an die Dokumentation des Tests sind gestiegen. Eingeführt wurde diese Neuerung übrigens bereits zum 01. Januar 2019. Damals wurde den Versendern jedoch eine einjährige Übergangsphase eingeräumt, während der die neuen Regelungen noch nicht verpflichtend waren. Diese Übergangszeit endete zum 01. Januar 2020 und auch die aktuellen Transportbestimmungen für den Straßentransport (ADR) sowie Schiff- (IMO/IMDG) und Luftfracht (IATA) verweisen bereits auf die neue UN-Richtlinie.
UN 38.3 Test bei Jauch
Jauch Quartz hat diese Übergangsphase genutzt und seine Dokumentationsprozesse entsprechend angepasst. Im hauseigenen Testcenter werden sämtliche UN 38.3-Einzeltests durchgeführt und deren Ergebnisse in detaillierten Prüfberichten festgehalten. Die entsprechende Prüfungszusammenfassung erhalten Kunden routinemäßig. Wer also auf Jauch-Batterien setzt, ist in puncto Versand auch im Jahr 2020 auf der sicheren Seite.