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ALLGEMEINE LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN – Jauch Quartz GmbH

 

 

Präambel

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen – auch in Zukunft - ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug nehmen. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluß ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers haben für unsere Lieferungen und Leistungen keine Geltung. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen; wir widersprechen ihnen hiermit. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen als angenommen.

1. Unsere Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des Bestellers abgegeben werden, freibleibend. Ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis mit dem Besteller liegt grundsätzlich erst vor, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben, was auch durch Telefax, computergeschrieben ohne Unterschrift oder per E-Mail geschehen kann; gleiches gilt für Vertragsänderungen oder -ergänzungen.

Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

 

2. Wir behalten uns Konstruktions- und Ausführungsänderungen an unseren Produkten vor. Unsere Kataloge sowie unsere Warenpräsentationen im Internet werden ständig überarbeitet. Darin enthaltene Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich und nicht Teil der vereinbarten Beschaffenheit. Auch begründen sie weder eine Haltbarkeits- noch eine Beschaffenheitsgarantie.

 

3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Datenblätter, Ab­bildungen, Pläne, Dateien usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Unterlagen bleiben unser Eigentum; wir behalten uns sämtliche Rechte daran vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen jederzeit unverzüglich zurückzugeben.

 

4. Abrufaufträge sind rechtzeitig und in vereinbarten Teilmengen abzurufen und abzunehmen. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeiten, Fertigungs­losgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftrags­bestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.

Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuß zu den bei dem Abruf oder der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

1. Die Preise sind grundsätzlich EURO-Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt.

 

2. Die Preise gelten bei Inlandslieferungen ab Werk unversichert und ausschließlich Verpackung sowie bei Auslandslieferungen frei deutscher Grenze oder fob deutschem Luft- oder Seehafen, einschl. exportmäßiger Verpackung und Transportversicherung.

 

3. Aufschläge und Nachberechnungen auf das vereinbarte Entgelt sind zulässig, wenn uns Umstände, wie z.B. Materialkosten oder Lohn- oder Energiekostenerhöhungen, Erhöhungen öffentlicher Lasten usw., dazu zwingen und die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen soll. Bei sonstigen Preiserhöhungen hat der Besteller für den Fall ein Rücktrittsrecht, daß der Listenpreis erheblich stärker gestiegen ist als die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Lieferungen aus Anschluß­aufträgen, die nach dem Zeitpunkt einer Preisänderung erfolgen, werden zu neuen Preisen berechnet, ohne daß dem Besteller ein Rücktrittsrecht zusteht.

 1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung sowie nicht vor Eingang einer verein­barten Vorauszahlung oder Materialbeistellung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls die Absendung ohne unser Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist.

 

2. Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferer, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- oder Energiemangel, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne daß dem Besteller hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder ob wir innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

Die vorbezeichneten Ereignisse oder Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges eintreten.

 

3. Im Falle eines durch uns verschuldeten Lieferverzuges ist uns eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller insoweit Schadensersatz verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten, als die Ware nicht bis zum Ablauf der Frist versandbereit gemeldet oder ausgeliefert ist. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Lieferverzug, also die Überschreitung der Lieferfrist, nicht von uns zu vertreten ist.

 

4. Schadensersatzansprüche statt der Leistung stehen dem Besteller nur zu, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Dies gilt nicht, soweit ein Fixgeschäft vorliegt.

 

5. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Besteller mit der Annahme der Ware oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist, ohne daß dadurch unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers berührt werden, oder er sein von uns gewährtes Kreditlimit überschritten hat. In diesem Falle geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Verzug gerät. 

 

6. Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ist aufgehoben, wenn mit unserer schriftlichen Zustimmung eine Änderung der Bestellung erfolgt.

 

7. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen (max. +/- 10 %) von den Bestellmengen sind zulässig, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers für ihn zumutbar sind.

 

8. Gewicht und Stückzahl der gelieferten Ware sind so, wie sie bei uns ermittelt wurden, für die Berechnung maßgeblich.

 

9. Um dem Besteller eine Rückverfolgbarkeit der gelieferten Produkte sowie eine durchgängige lückenlose Chargenverfolgung aller verwendeten Komponenten zu gewähren, haben wir eine SAP-gesteuerte Chargenverfolgung implementiert. Unser System erzeugt für die bestellte Menge von Waren eine eindeutige Nummer. Alle Date Codes zu einer Charge werden von uns protokolliert und ermöglichen eine eindeutige Identifikation der gelieferten Bauteile. Eine von uns an den Besteller gelieferte Charge/Lieferung kann mehrere Date Codes beinhalten.

1. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Bestellers von einem durch uns zu bestimmenden Ort aus.

 

2. Verpackung, Versandart und Versandweg wählen wir, wenn hierüber nicht besondere Wünsche des Bestellers vorliegen, nach unserem freien Ermessen. Mehrkosten für Sonderwünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten. Wir übernehmen keine Verpflichtung für billigsten Versand.

 

3. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unverzügliche Annahme sowie den Ersatz unseres Verzugsschadens zu verlangen.

1. Für die Bezahlung gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Konditionen.

 

2. Der Besteller trägt die Kosten seiner Zahlung, insbesondere alle Arten von Bankspesen und –kosten.

 

3. Schecks werden nur unter üblichem Vorbehalt angenommen. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.

 

4. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Anrechnung gebracht, ohne daß es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Dem Besteller bleibt vorbehalten, einen niedrigeren Verzugsschaden nachzuweisen. Ferner können wir eine Mahnpauschale in Höhe von € 40,-- geltend machen.

 

5. Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, seine Forderungen sind von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbe­haltungsrecht zu.

 

6. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Voraus­zahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder statt der Leistung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Abschnitt IX. 7. widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen sein Betriebsgelände und seine Betriebsräume zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.

 

7. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Der Besteller ist, solange eine ältere Rechnung offensteht, nicht berechtigt, bei der Bezahlung späterer Rechnungen Skonto zu beanspruchen.

 

8. Wir sind berechtigt, alle unsere Forderungen gegen den Besteller an Dritte abzutreten. Der Besteller erklärt sich damit schon jetzt einverstanden.

1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir zur Ge­währleistung nach Abschnitt VII. verpflichtet.

 

2. Bei Transportschäden ist uns vom Besteller eine bahn- oder postseitige Schadens­feststellung oder eine solche des Transporteurs zu beschaffen.

 

3. Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Besteller nicht von Interesse ist.

1. Bei Mängeln der Liefergegenstände sind wir innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten nach unserer Wahl zur Beseitigung der Mängel oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir gemäß den gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet, die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Liefergegenstände an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.

 

2. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

 

3. Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, wir eine uns hierzu gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne neu zu liefern oder den Mangel zu beheben, oder wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, hat der Besteller das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung ebenso wie bei Unvermögen der Nacherfüllung durch uns.

 

4. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel und/oder Schäden infolge natürlicher Abnutzung, ferner nicht auf Mängel und/oder Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Verwendung, falscher Handhabung usw. sowie solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sofern die Schäden nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

 

5. Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden.

 

6. Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an den Liefergegenständen haften wir für die daraus entstehenden Mängel nicht.

 

7. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, daß die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.

 

8. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gleichgültig aus welchen Rechtsgrün­den gegen uns sind, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, ausge­schlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen und / oder bestehen (z.B. entgangener Gewinn, Folgeschäden, sonstige Vermögensschäden); diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit.

Bei fahrlässiger, aber nicht grob fahrlässiger Verletzung beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.

 

9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Lieferung anderer als der vertragsmäßigen Ware entsprechend.

1. Der Ausschluß und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflicht, wie sie in Abschnitt VII. 8. geregelt sind, gelten entsprechend auch für alle Fälle unserer Schadens­ersatzverpflichtung wegen Verletzung von Pflichten aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen und aus uner­laubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkt­haftungsgesetz sowie wegen Leistungshindernis bei Vertragsschluß oder zu vertretender Unmöglichkeit. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantie­zusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit.

 

2. Ist unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. 

 

3. Die in Abs. 1 genannten Forderungen des Bestellers verjähren grundsätzlich in 24 Monaten, gerechnet ab dem Schluß des Jahres des Gefahrübergangs. Ist die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer als 24 Monate, gilt diese Frist für die betreffenden Forderungen des Bestellers. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Produkthaftung.

 

4. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

 

2. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1. Wir nehmen die Übertragung an.

 

3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen Geschäftsbedingungen, wenn sie einen diesen Bestimmungen entsprechenden umfassenden Eigentumsvorbehalt beinhalten, und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Absätzen 4. und 6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbe­haltsware ist er nicht berechtigt, insbesondere gilt die Berechtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware ohne weiteres als widerrufen, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt oder die Liquidation eingeleitet wird.

 

4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden in Höhe des Rechnungsbetrags bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

 

5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vor­behaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

 

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag die Absätze 4. und 5. entsprechend.

 

7. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. den Absätzen 3, 5 und 6. bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den Fällen des Abs. 3 sowie des Abschnitt V. 5 Gebrauch machen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten -sofern wir das nicht selbst tun- und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet.

 

8. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung aller Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Besteller übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen uneingeschränkt zustehen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert als Sicherungswert maßgebend.

 

9. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unserer Eigentums- und Forderungsrechte durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der Pfändungsprotokolle oder sonstiger Unter­lagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren.

 

10. Wir sind jederzeit berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, um die Vorbehaltsware wegzuschaffen, auszusondern oder zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat uns der Besteller alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware zu erteilen und erforderliche Belege herauszu­geben. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten umfassend zu versichern und uns die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungs­ansprüche schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.

 

11. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuß ist ihm auszuzahlen.

 

12. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentums­vorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist D-78056 Villingen-Schwenningen. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

3. Der Besteller hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

 

4. Sollten einzelne dieser Bedingungen und der Vertragsbestimmungen un­wirk­sam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmun­gen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, daß der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen oder die Vertragslücke zu schließen.

 

5. Die Daten des Bestellers werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses durch uns gespeichert.

Ergänzung zu den

 

ALLGEMEINE LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN

zur Verwendung gegenüber Unternehmen

der Jauch Quartz GmbH

 

  1. Sanktionspaket der EU gegen Rußland

 (1) Der Käufer darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Abkommen geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen.

 (2) Der Käufer bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

 (3) Der Käufer richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln würden.

 (4) Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar, und wir sind berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

 (i) Beendigung dieser Vereinbarung; und

(ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Gesamtwerts dieser Vereinbarung oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.

 (5) Der Käufer unterrichtet und unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3), einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln könnten. Der Käufer stellt uns Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absatz (1) zur Verfügung.

 

 

Stand Oktober 2024